Dienstleistung
Todesfall anzeigen
Sterbefälle an Wochenenden und Beerdigungen können über Bestattungen Meier, Bötzingen, Telefonnummer 0171/ 997 32 13 angemeldet werden.
Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Tod eintrat, angezeigt werden. Der Standesbeamte nimmt die Eintragung in das Sterbebuch vor und stellt die Sterbeurkunde aus.
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Standesamt/Friedhofsamt/Vereine
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Standesamt
Eine Person ist gestorben.
Den Sterbefall müssen Sie persönlich anzeigen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
Haben Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt, zeigt dieses den Sterbefall für Sie an.
Hinweis: Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an.
Das Standesamt trägt den Sterbefall in das Sterberegister ein und stellt die Sterbeurkunde aus.
- Personalausweis oder Reisepass der anzeigenden Person
- ärztliche Todesbescheinigung Blatt A und B (nicht vertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag
- Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis über den letzten Wohnsitz). In manchen Gemeinden kann das Standesamt die Aufenthaltsbescheinigung für Sie ausdrucken. Eine Meldebestätigung genügt nicht.
- wenn die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern des bearbeitenden Standesamts geführt wird: Personenstandsurkunden der verstorbenen Person:
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und, wenn nötig, Nachweis über die Auflösung
- wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde
Hinweis: In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise Übersetzungen ausländischer Urkunden.
spätestens am dritten Werktag, der auf den Tod folgt
Hinweis: Der Samstag gilt nicht als Werktag.
- für die Anzeige des Sterbefalls und Beurkundung im Sterbebuch: keine
- für Sterbeurkunden für bestimmte aufgrund von Bundes- oder Landesrecht vorgesehene Zwecke (zum Beispiel in der Sozialversicherung oder im Kindergeldrecht): keine
- für zusätzliche Sterbeurkunden oder mehrsprachige Sterbeurkunden (zum Beispiel für die Überführung der Leiche ins Ausland): jeweils EUR 12,00
keine
- §§ 28 - 33 Sterbefall
- § 60 Sterbeurkunde
- § 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)