Dienstleistung
Gewerbe anmelden
Die Aufnahme oder den Wechsel eines (stehenden) Gewerbes müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Es ist anzuraten, Ihr Vorhaben mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt rechtzeitig zu erörtern.
Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht muss jedoch vorhanden sein. Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.
Darüber hinaus gibt es weitere Tätigkeiten, die nicht zum Gewerbe gehören. Das sind insbesondere die freien Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei) und die wissenschaftliche Unternehmensberatung sind kein Gewerbe. Die Verwaltung eigenen Vermögens gehört in der Regel ebenfalls nicht dazu.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten andere Bedingungen.
Hinweis: Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter. Sind mehrere Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen so ist für jeden Geschäftsführer ein Beiblatt auszufüllen und zu unterschreiben.
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Teamleitung Bürgerbüro
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Bürgerbüro
Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:
- bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
- bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Für die Gewerbeanmeldung müssen Sie grundsätzlich das Formular "Gewerbe-Anmeldung (GewA1)" verwenden. Dieses liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch, unter Politik & Verwaltung/Formulare, zum Download zur Verfügung.
Wenn die Anmeldung nicht durch den Gewerbetreibenden selbst, sondern durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Bei der persönlichen Anmeldung, erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den sogenannten Gewerbeschein) direkt, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen.
Die für die Anzeige zuständige Stelle leitet die Gewerbeanzeige an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
- bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
In manchen Fällen müssen Sie weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Zusätzliche Besonderheiten gelten bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerben.
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht)
- § 15 Gewerbeordnung (GewO) (Empfangsbescheinigung)
- § 11 Gewerbeordnung (GewO) (Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung)
Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens
Landesverwaltungsverfahrensgesetz BW (LVwVFG):
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)