Neues Gaststättenrecht in Baden-Württemberg - Was sich seit dem 1. Januar 2026 in Umkirch ändert

Gemeindemitteilungen / Städtische Mitteilungen

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Baden-Württemberg das neue Landesgaststättengesetz (LGastG). Die bisherige Gaststättenerlaubnis bzw. Konzession ist weggefallen. Für Gaststätten und vorübergehende gastronomische Angebote gilt grundsätzlich ein Anzeigeverfahren. Ziel ist es, Gründungen und Veranstaltungen zu erleichtern und bürokratische Verfahren zu vereinfachen.

Dauerhafte Gaststätten

Wer ein Restaurant, Café, eine Bar oder eine andere dauerhaft betriebene Gaststätte eröffnet, muss das Vorhaben grundsätzlich mindestens sechs Wochen vor dem tatsächlichen Betriebsbeginn bei der Gemeinde anzeigen. Die Anzeige erfolgt in der Regel zusammen mit der Gewerbeanmeldung. Ein gesonderter Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis ist nicht mehr erforderlich.

Bei der Gewerbeanzeige ist grundsätzlich ein IHK-Unterrichtungsnachweis vorzulegen. Die Unterrichtung vermittelt insbesondere Kenntnisse über Lebensmittel- und Hygienevorschriften, Jugendschutz und weitere gaststättenrechtlich relevante Vorgaben. Wer aufgrund einer einschlägigen beruflichen oder wissenschaftlichen Ausbildung über entsprechende Kenntnisse verfügt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Unterrichtungspflicht befreit sein.

Die Anzeige- und Unterrichtspflichten gelten unabhängig davon, ob Alkohol ausgeschenkt wird. Bei Betriebsübernahmen oder Rechtsformänderungen kann die Gemeinde im Einzelfall von der Sechs-Wochen-Frist absehen.

Was ändert sich bei der bisherigen Prüfung?

Eine vorherige gaststättenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung sowie eine präventive raum- und ortsbezogene Prüfung finden im bisherigen Erlaubnisverfahren nicht mehr statt.

Andere gesetzliche Anforderungen bleiben jedoch bestehen, insbesondere beispielsweise aus Bau-, Lebensmittel-, Immissionsschutz- und Jugendschutzrecht. Kontrollen und Maßnahmen bei Verstößen sind weiterhin möglich.

Vereinsfeste und andere Veranstaltungen

Für ein vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass, beispielsweise bei einem Vereinsfest, Jubiläum oder vergleichbaren Veranstaltungen, ersetzt die Anzeige die bisherige Gestattung bzw. Schankerlaubnis.

Die Anzeige muss grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Beginn erfolgen.

Für Vereine gilt eine besondere Regelung: Eine gaststättenrechtliche Anzeige ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Für andere Veranstalter kann die Anzeigepflicht auch bei ausschließlich alkoholfreien Getränken oder Speisen bestehen.

Ein besonderer Anlass liegt grundsätzlich bei einem kurzfristigen, nicht häufigen Ereignis vor, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Regelmäßig stattfindende Veranstaltungen sind daher nicht automatisch ein besonderer Anlass.

Strauß- und Besenwirtschaften

Für Strauß- und Besenwirtschaften gelten besondere Regelungen nach dem LGastG. Auch hier ist grundsätzlich eine Anzeige mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn erforderlich; zusätzlich gelten besondere Voraussetzungen, unter anderem zur Betriebsdauer und zum Angebot.

Bestehende Gaststätten

Gaststättenerlaubnisse, die vor dem 1. Januar 2026 erteilt wurden, bleiben grundsätzlich gültig. Für den unveränderten Weiterbetrieb ist aufgrund der Übergangsregelung grundsätzlich keine neue Anzeige erforderlich. Bestehende Auflagen gelten weiterhin.

Formulare und Kontakt

Das Formular für die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs erhalten Sie im Bürgerbüro der Gemeinde Umkirch oder auf www.umkirch.de. 

Bitte senden Sie Anzeigen elektronisch an:

Bürgerbüro der Gemeinde Umkirch

E-Mail: buergerbuero@umkirch.de

Tel.: 07665 50514

Bei Fragen zum neuen Gaststättenrecht oder zum Anzeigeverfahren hilft Ihnen das Bürgerbüro gerne weiter.

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