Dienstleistung
Grundsteuer festsetzen
Wer Grundbesitz hat, muss Grundsteuer bezahlen.
Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.
Es wird unterschieden zwischen
- Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
- Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.
Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.
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Steueramt, stellv. Kassenverwalterin im Rechnungsamt
Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundstück zählen:
- bebaute und unbebaute Grundstücke
- Wohnungs- und Teileigentum
- Erbbaurechte
- Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
- Gebäude auf fremdem Grund und Boden
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
Nach dem Kauf oder Verkauf eines Grundstückes wird der Gemeinde vom Finanzamt Freiburg-Land ein Grundsteuermessbescheid zugeschickt. Auf dessen Grundlage erheben wir die Grundsteruer für das jeweilige Grundstück.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird immer zum 01.01. eines Jahres fällig. Das heißt, die Person, die zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des Grundstückes ist, ist der Gemeinde gegenüber steuerpflichtig.
Andere Vereinbarungen (z. B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde.
Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt Freiburg-Land
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.
Die Steuer wird anhand des vom Finanzamt festgelegten Grundsteuermessbetrages wie folgt errechnet:
Grundsteuermessbetrag * 300 v.H. = Grundsteuer