Dienstleistung
Hundesteuer - Befreiung beantragen
Steuerbefreiung wird auf Antrag für folgende Hunde erteilt:
1. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
2. Hunden, die eine Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
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Steueramt, stellv. Kassenverwalterin im Rechnungsamt
Die Voraussetzungen können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.
In der Regel sind beispielsweise Rettungs- und Blindenhunde befreit.
In jedem Fall muss der Hund bei Ihrer Wohnsitzgemeinde angemeldet werden. Dies können Sie persönlich oder schriftlich erledigen. Für den Antrag auf Nichtbesteuerung Ihres Hundes können Sie das entsprechende Formular verwenden (Antrag auf Hundesteuerbefreiung), das bei den Gemeinden ausliegt und im Internet zum Download zur Verfügung steht.
Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist, abhängig von den Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Bei Blindenhunden kann das beispielsweise eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B", "Bl", "aG" oder "H" sein.
Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung bei Ihrer Gemeinde.
Keine
§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde