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Schöffenwahl 2023


Im Jahr 2023 werden ehrenamtliche Schöffinnen / Schöffen und Jugendschöffinnen / Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 - 2029 gewählt. Hierzu werden für den Amtsgerichtsbezirk Freiburg interessierte, deutsche Staatsangehörige zwischen 25 und 69 Jahren (Stichtag 1. Januar 2024) gesucht, die in Umkirch wohnen und sich für dieses Amt zur Verfügung stellen.

Schöffinnen und Schöffen wirken als ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Strafsachen gegen Erwachsene und gegen Jugendliche bei den Amts- und Landgerichten mit. Bei den Amtsgerichten sind das die Schöffengerichte und Jugendschöffengerichte und beim Landgericht die Strafkammern und die Jugendkammern. Die Schöffinnen und Schöffen nehmen an den Hauptverhandlungen mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter teil, tragen also auch die gleiche Verantwortung. Deshalb sollten sich die Interessenten vor der Bewerbung mit den Anforderungen vertraut machen, die das Schöffenamt an sie stellt.

Besonders folgende Fähigkeiten und Eigenschaften sind gefragt:

  • Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Urteilsvermögen
  • Soziales Verständnis
  • Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen
  • Berufliche Erfahrung
  • Logisches Denkvermögen und Intuition
  • Gerechtigkeitssinn
  • Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen
  • Kommunikations- und Dialogfähigkeit
  • Durchsetzungsvermögen
  • Erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung bei Jugendschöffen und -schöffinnen

Darüber hinaus müssen Schöffinnen und Schöffen gesundheitlich in der Lage sein, auch mehrstündigen Verhandlungen aufmerksam zu folgen. Für die Amtstätigkeit hat sie der Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Beruflich sollte jedoch sichergestellt sein, dass sie keine Nachteile erleiden, wenn sie an bis zu zwölf Sitzungstagen im Jahr ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Dabei ist zu beachten, dass sich beim Landgericht bei den großen Strafkammern die Sitzungen mit Unterbrechungen über mehrere Tage oder Wochen erstrecken können. Dann sind die Schöffen und Schöffinnen in Einzelfällen deutlich mehr als 12 Tage im Jahr gefordert.

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Schöffen und Schöffinnen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz.

Ausschlussgründe:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden;
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
  • Personen, die bereits einen Justizberuf ausüben, z. B. Beamtinnen und Beamten der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, gerichtliche Vollstreckungs- und Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten sowie Religionsdiener (z.B. Pfarrer, Diakone) und Ordensleute
  • Personen, die hauptamtliche oder inoffizieller Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR waren
  • Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben (vgl. § 44a Deutsches Richtergesetz)

Verfahren:

  • Die Gemeindeverwaltung stellt eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen / Schöffen zusammen.
  • Für die Jugendschöffinnen / Jugendschöffen wird ebenfalls eine Liste erstellt.
  • Der Gemeinderat beschließt über die Vorschlagsliste der Schöffinnen / Schöffen.
  • Der Gemeinderat benennt aus der Liste der Jugendschöffinnen / Jugendschöffen diejenigen Personen, die in die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses aufgenommen werden sollen.
  • Die Vorschlagslisten der Schöffinnen und Schöffen werden nach der Aufstellung eine Woche öffentlich ausgelegt.
  • Bis spätestens zum 29. September 2023 wird beim Amtsgericht Freiburg die erforderliche Anzahl der Schöffinnen/Schöffen und Jugend-schöffinnen/Jugendschöffen aus den Listen gewählt. Einbezogen sind dabei auch die Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen, die allerdings nur herangezogen werden, wenn eine Hauptschöffin /ein Hauptschöffe ausfällt.
  • Die gewählten Personen werden von den Gerichten in das Ehrenamt einer Schöffin / eines Schöffen berufen. Die Sitzungstage, an denen verhandelt wird, werden immer für das ganze Jahr im Voraus festgelegt.

Bewerbungs- bzw. Vorschlagsformulare zur Aufnahme in die Schöffinnen / Schöffen-Vorschlagsliste bzw. auf die Liste der Jugendschöffinnen / Jugendschöffen finden Sie weiter unten unter Downloads.

Ihr ausgefülltes Bewerbungsformular schicken Sie bitte bis zum 31. März 2023 an die Gemeindeverwaltung Umkirch, Vinzenz-Kremp-Weg 1, 79224 Umkirch, per Fax an (07665) 505-39 oder per E-Mail an gemeinde@umkirch.de.

Ihre Gemeindeverwaltung Umkirch

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